Allgemeine Verleihbedingungen

Inhalt:

I.      Der Lastenanhänger und das Fahrrad (beides wird im folgendem mit Rad abgekürzt) und seine Benutzung

II.      Pflichten des Leihnehmers

III.     Reparatur

IV.     Unfall/Diebstahl

V.     Haftung

VI.     Rückgabe des Leihgutes

VII.  Kosten für den Leihnehmer

VIII.  Abschließendes

I.      Der Lastenanhänger und das Fahrrad (beides wird im folgendem mit Rad abgekürzt) und seine Benutzung

  1. Der Leihnehmer erkennt durch die Übernahme des vermieteten Rades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mängelfreien und sauberen Zustand befindet.
  2. Der Leihnehmer darf das Rad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
  3. Das Rad darf nur vom Leihnehmer und anderen auf Verantwortung des Leihnehmers gefahren/benutzt werden.
  4. Das Rad darf ohne schriftliche Einwilligung des Leihgebers nicht zu Testzwecken, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

II.      Pflichten des Leihnehmers

  1. Der Leihnehmer verpflichtet sich, das Rad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort mit einem sicheren Fahrradschloss abgeschlossen abzustellen.
  2. Der Leihnehmer verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Leihgutes dem Leihgeber mitzuteilen.
  3. Der Leihgeber hat das Recht vom Leihnehmer ein Ausweis/Personalausweis mit Lichtbild einzusehen.

III.     Reparatur

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Leihgeber die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Leihnehmer noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Leihnehmer verantwortlich. Dem Leihgeber muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen. Ein Ersatz wird vom Leihgeber nicht gestellt.

IV.     Unfall/Diebstahl

Der Leihnehmer ist verpflichtet, den Leihgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Rad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Leihnehmer dem Leihgeber einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

V.     Haftung

  1. Der Leihgeber haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch den Leihgeber.
  2. Der Leihnehmer hat das Leihgut in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  3. Der Leihnehmer haftet für die schuldhafte Beschädigung des Leihgutes und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
  4. Soweit ein Dritter dem Leihgeber die Schäden ersetzt, wird der Leihnehmer von seiner Ersatzpflicht frei.
  5. Bei Verlust, Verschwinden oder Diebstahl ist der Leihnehmer verpflichtet gleichwertigen Ersatz in angemessener Zeit zu leisten.

VI.     Rückgabe des Leihgutes

  1. Der Leihnehmer hat das Leihgut spätestens am Ende der vereinbarten Verleihzeit dem Leihgeber am vereinbarten Ort zurückzugeben und in Anwesenheit, soweit nicht anders im Vertrag geregelt, des Leihgebers. Die Rückgabe Außerhalb der Anwesenheit des Leihgebers erfolgt auf Risiko des Leihnehmers.
  2. Eine Verlängerung der Verleihzeit bedarf der Einwilligung des Leihgebers vor Ablauf der Verleihzeit.
  3. Der Leihgeber ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Leihgutes aufgetretene Mängel, für die der Leihnehmer haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

VII.  Kosten für den Leihnehmer

Die Ausleihe ist generell kostenlos. Kosten entstehen erst dann, wenn ein Fall eintritt, der in den Abschnitten I.-VI. beschrieben ist.

VIII.  Abschließendes

  1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
  2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.